Satzung der Gesellschaft Herzogenbusch-Trier e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Herzogenbusch-Trier e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist unter der Register-Nummer 3294 im Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat die Aufgabe, die Partnerschaft zwischen den beiden Städten Trier und Herzogenbusch, Niederlande, zu pflegen und zu entwickeln. Gefördert werden sollen der ideelle, persönliche und kulturelle Austausch. Der Verein soll dabei initiativ und beratend tätig sein.

Gefördert und betreut werden sollen insbesondere

  • Schüler- und Jugendaustausche
  • Kultur- und Sportaustausche
  • der Austausch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern beider Städte
  • die Präsentation beider Städte in der jeweiligen Partnerstadt (z. B. durch Ausstellung etc.)
  • Kontakte zwischen Institutionen, Organisationen und Vereinen der beiden Städte.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden, die im Verein mitarbeiten wollen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4. Personen, die sich um die Städtepartnerschaft Herzogenbusch-Trier besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen jährlichen Beitrag nicht entrichtet, den Vereinszweck schädigt oder die Satzung in schwerwiegender Weise verletzt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss festgesetzt wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Präsident/in
  • dem/der Vizepräsident/in
  • dem/der Generalsekretär/in
  • dem/der stv. Generalsekretär/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Oberbürgermeister/in.

Der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Trier oder eine/r von ihm/ihr zu bestimmender Vertreter/in gehört kraft Amtes dem Vorstand an. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, ausgenommen solche Vorstandsmitglieder, die kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt bei den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitgliedern zum Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Dauert diese nur noch drei Monate und weniger, so wird der Nachfolger vom Vorstand bestimmt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstands-mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.

5. Der Verein wird durch den/der Präsident/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 Beirat

1. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereinszwecks.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch den/die Präsident/in einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

2. Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist der/die Präsident/in, im Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Beiratsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und Jahresabschluss
  • Entlastung des Vorstands
  • Änderungen der Satzung.

4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.

§ 9 Protokollführung

Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Generalsekretär/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 10 Kassengeschäfte

1. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

2. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten. Auslagen im Interesse des Vereins werden nach Vorlage entsprechender Belege erstattet.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Trier, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

 Trier, den 6. September 2000